Die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig.
BGBl I 2005/120: Terminologische Anpassung; Abs 2 der alten Regelung entfällt.
Die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig.
BGBl I 2005/120: Terminologische Anpassung; Abs 2 der alten Regelung entfällt.