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zu § 344 UGB (Kerschner)

Kerschner3. AuflMai 2019

Die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig.

BGBl I 2005/120: Terminologische Anpassung; Abs 2 der alten Regelung entfällt.

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