Zur Erhöhung der vereinbarten oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist der stille Gesellschafter nicht verpflichtet.
BGBl I 2005/120: der bisherige Abs 2 wurde aufgehoben; § 180 entspricht zur Gänze § 180 Abs 1 HGB.
Zur Erhöhung der vereinbarten oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist der stille Gesellschafter nicht verpflichtet.
BGBl I 2005/120: der bisherige Abs 2 wurde aufgehoben; § 180 entspricht zur Gänze § 180 Abs 1 HGB.