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zu § 174 UGB (Jabornegg/Artmann)

Jabornegg/Artmann3. AuflMai 2019

Eine Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Firmenbuch eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.

Überschrift durch BGBl I 2005/120 hinzugefügt; Gesetzestext leicht modifiziert.

Seite 2402

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