Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten.
Überschrift durch BGBl I 2005/120 hinzugefügt; Text neu formuliert.
Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten.
Überschrift durch BGBl I 2005/120 hinzugefügt; Text neu formuliert.