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zu § 154 UGB (Jabornegg/Artmann)

Jabornegg/Artmann3. AuflMai 2019

(1) Die Liquidatoren haben bei dem Beginne sowie bei der Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.

(2) Die Zuweisung eines Liquidationsgewinns oder -verlustes richtet sich nach der Beteiligung der Gesellschafter (§ 109).

Überschrift sowie Abs 2 durch BGBl I 2005/120 hinzugefügt.

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