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zu § 152 UGB (Jabornegg/Artmann)

Jabornegg/Artmann3. AuflMai 2019

Die Liquidatoren haben, auch wenn sie gerichtlich bestellt sind, den in Bezug auf die Geschäftsführung einstimmig beschlossenen Anordnungen der gemäß § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten Folge zu leisten.

Überschrift durch BGBl I 2005/120 hinzugefügt; Text sprachlich verbessert.

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