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zu § 147 UGB (Jabornegg/Artmann)

Jabornegg/Artmann3. AuflMai 2019

Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluss der nach § 146 Abs. 2, 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.

Überschrift durch BGBl I 2005/120 hinzugefügt.

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