Jabornegg/Artmann in Artmann (Hrsg), Unternehmensgesetzbuch: Kommentar - Band 13 (2019) zu § 136 UGB Rz 11
Diese Bestimmung wurde als überflüssig erachtet, weil kein Unterschied zu sonstigen Fällen der Auflösung einer Gesellschaft besteht.11Vgl ErläutRV 270 BlgNR 25. GP 25.