Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Überschrift durch BGBl I 2005/120 hinzugefügt; „persönlich“ durch „unbeschränkt“ ersetzt. Seite 1808