vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 51 UGB (Strasser/Jabornegg)

Strasser/Jabornegg3. AuflMai 2019

Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.

Überschrift durch BGBl I 2005/120 hinzugefügt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte