(1) Die Prokura kann nur von einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).
Anpassung von Abs 1 an den Grundtatbestand und Einschränkung auf den „eingetragenen Unternehmer“ und Hinzufügung der Überschrift durch BGBl I 2005/120.