vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 9 FBG (Pilgerstorfer)

Pilgerstorfer3. AuflMai 2019

Bei allen Rechtsträgern mit Ausnahme der Einzelunternehmer sind die Auflösung und Fortsetzung, bei eingetragenen Personengesellschaften die Auflösung auch dann, wenn gleichzeitig ein neuer Rechtsträger eingetragen wird, einzutragen.

Terminologische Anpassungen mit HaRÄG (BGBl I 2005/120).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte