Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sind ferner einzutragen:
die Höhe des Gründungsfonds und der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist;die Verschmelzung nach § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und die Umwandlung nach § 61 VAG 2016;