(1) Solange eine in das Firmenbuch einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.<i>Pilgerstorfer</i> in <i>Artmann</i> (Hrsg), Unternehmensgesetzbuch: Kommentar - Band 1<sup>Aufl. 3</sup> (2019) zu § 15 UGB, Seite 271 Seite 271