Durch Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach denen die Befugnis zur unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung dieses Gesetzbuchs nicht berührt.
Übernahme von § 7 HGB durch BGBl I 2005/120; Anpassung an den Grundtatbestand und sprachliche Modernisierung; Überschrift hinzugefügt.