Änderung der digitalen Leistung
(1) Wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, kann der Unternehmer – über die in § 5 Z 4 und § 7 vorgesehenen Aktualisierungen hinaus – die digitale Leistung ändern, wenn