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zu § 17 VGG (Kletečka/Neumayr)

Kletečka/Neumayr1. AuflMärz 2022

Erfüllung

 

(1) Der Unternehmer hat eine digitale Leistung, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unverzüglich nach Vertragsabschluss bereitzustellen. Er hat seine Pflicht zur Bereitstellung der digitalen Leistung erfüllt, sobald

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