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zu § 30 SMG (Hinterhofer)

Hinterhofer3. AuflMärz 2026

2. Abschnitt
Gerichtliche Strafbestimmungen für psychotrope Stoffe

 

(1) Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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