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zu § 25 SMG (Weber)

Weber2. AuflMärz 2018

Einrichtung und Betrieb des Suchtmittelregisters und des bundesweiten Substitutionsregisters

 

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit hat das Suchtmittelregister und das bundesweite Substitutionsregister jeweils als elektronisches Register einzurichten und zu betreiben und ist Auftraggeber und Betreiber dieser Register. Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Hinblick auf die im § 24 Z 1 bis 2 genannten Zwecke

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