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Anlage 6. Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

(§ 71a, § 71b Z 2, § 77a Abs. 3 und 5)

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Berücksichtigung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

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