(§ 2 Abs. 16, § 71b Z 1)
Nicht zu den im Folgenden genannten Anlagen oder Anlagenteilen zählen solche Anlagen oder Anlagenteile, die ausschließlich der Forschung, der Entwicklung oder der Erprobung von neuen Produkten und Verfahren, insbesondere im Labor- oder Technikumsmaßstab, dienen.