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zu § 382 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

(1) 1§ 260 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. c des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse2 der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.

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