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§ 30 VbVG (Birklbauer/Oberressl/Wiesinger)

Birklbauer/Oberressl/Wiesinger1. AuflJuli 2024

https://doi.org/10.33196/9783704693914-130

 

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

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