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§ 14 VbVG (Öner)

Öner1. AuflJuli 2024

https://doi.org/10.33196/9783704693914-114

 

(1) Für Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes gelten die allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

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