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zu § 120 TKG 2003 (Mayr)

Mayr1. AuflJuni 2016

(1) Abweichend von der in §§ 115 und 117 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung nimmt die KommAustria, soweit

folgende Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr:

ein verfahrenseinleitender Antrag sich auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten im Sinne des Audivisuelle Mediendienste-Gesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001, bezieht oder

Seite 1566

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