(1) Abweichend von der in §§ 115 und 117 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung nimmt die KommAustria, soweit
folgende Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr:
ein verfahrenseinleitender Antrag sich auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten im Sinne des Audivisuelle Mediendienste-Gesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001, bezieht oderSeite 1566