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zu § 109 TKG 2003 (Wessely)

Wessely1. AuflJuni 2016

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

entgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

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