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13. Abschnitt Strafbestimmungen (Wessely)

Wessely1. AuflJuni 2016

Die Bestimmungen des 13. Abschnittes gehen im Wesentlichen (§§ 108 Abs 1 Z 2 und 110 f ausgenommen) auf die Rechtslage des FG 1993 zurück (vgl EBRV 759 BlgNR XX. GP 56). Übernommen wurde namentlich das Nebeneinander von kriminal- und verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen.

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