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zu § 103 TKG 2003 (Pachinger)

Pachinger1. AuflJuni 2016

(1) Die im Teilnehmerverzeichnis gemäß § 69 Abs. 3 und 4 enthaltenen Daten dürfen vom Betreiber nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig. So dürfen die Daten insbesondere nicht dafür verwendet werden, um elektronische Profile von Teilnehmern zu erstellen oder diese Teilnehmer, ausgenommen zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen, nach Kategorien zu ordnen. Der Betreiber hat das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nach dem Stand der Technik und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu erschweren.

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