(1) Stammdaten dürfen unbeschadet der §§ 90 Abs. 6 und 7 sowie 96 Abs. 1 und 2 von Anbietern nur für folgende Zwecke ermittelt und verwendet werden:
Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;Verrechnung der Entgelte;