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zu § 97 TKG 2003 (Riesz)

Riesz1. AuflJuni 2016

(1) Stammdaten dürfen unbeschadet der §§ 90 Abs. 6 und 7 sowie 96 Abs. 1 und 2 von Anbietern nur für folgende Zwecke ermittelt und verwendet werden:

Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;Verrechnung der Entgelte;

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