(1) Die Regulierungsbehörde hat bei begründeten Anhaltspunkten, dass die in der Verordnung nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 oder § 63 Abs. 2 lit. a enthaltenen Vorschriften betreffend
die Entgeltinformationen unmittelbar vor der Dienstenutzung,die Entgeltinformationen während der Dienstenutzung oder