(1) Bei Störungen einer Telekommunikationsanlage durch eine andere Telekommunikationsanlage können die Fernmeldebüros jene Maßnahmen anordnen und in Vollzug setzen, die zum Schutz der gestörten Anlage notwendig und nach den jeweiligen Umständen und unter Vermeidung überflüssiger Kosten für die in Betracht kommenden Anlagen am zweckmäßigsten sind. Wird eine Telekommunikationsanlage durch eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel gestört, die nicht der Aufsicht der Fernmeldebüros unterliegt, hat das Fernmeldebüro dies der für die Aufsicht über die störende Anlage zuständigen Behörde zu berichten.