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zu § 85a TKG 2003 (Tobisch)

Tobisch1. AuflJuni 2016

(1) Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn

die in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oderdie in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder

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