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zu § 71 TKG 2003 (Bräuer)

Bräuer1. AuflJuni 2016

(1) Bezweifelt ein Teilnehmer die Richtigkeit der ihm verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst, so hat der Betreiber auf schriftlichen Antrag alle der Ermittlung dieses Betrages zugrunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung die Richtigkeit der Verrechnung schriftlich zu bestätigen oder die Verrechnung entsprechend zu ändern.

(1a) Anträge gemäß Abs. 1 können innerhalb von drei Monaten eingebracht werden.

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