Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die Vorlage der Bücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.
Eingefügt durch RLG 1990 (BGBl 1990/475).
Sprachliche Anpassungen im Zusammenhang mit der Einführung des UGB durch das HaRÄG 2005 (BGBl I 2005/120).