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zu § 215 UGB (Hofbauer)

Hofbauer2. AuflFebruar 2017

Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die Vorlage der Bücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.

Eingefügt durch RLG 1990 (BGBl 1990/475).

Sprachliche Anpassungen im Zusammenhang mit der Einführung des UGB durch das HaRÄG 2005 (BGBl I 2005/120).

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