Verfahren nach §§ 1 und 2 dürfen vom Antragsgegner nicht zum Anlaß genommen werden, den von einer Verhaltensweise nach diesen Bestimmungen betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen.
Ein gegen §§ 1 oder 2 Nahversorgungsgesetz verstoßender Vertragspartner darf die Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens nicht zum Anlass nehmen,
<i>Gugerbauer</i>, KartG und WettbG<sup>Aufl. 3</sup> (2017), Seite 778 Seite 778
die Vertragsbeziehungen zu einem Unternehmen, auf dessen Beschwerde das Verfahren (mit) zurückgeht, abzubrechen. Untersagt wird der Ausschluss einer „weiteren“ Belieferung oder Abnahme, mit anderen Worten wird eine bereits bestehende (unbefristete) Geschäftsbeziehung vorausgesetzt. Im Effekt führt dies zu einem eingeschränkten Kontrahierungszwang (vgl § 6 KartG). Auf potentielle Vertragspartner oder Vertragspartner nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer ist § 3 Nahversorgungsgesetz nicht anwendbar.