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zu § 13b WettbG

3. AuflJuni 2017

Die Bundeswettbewerbsbehörde kann auf Ersuchen eines nationalen Gerichts eine Stellungnahme im Rahmen eines Schadenersatzverfahrens nach §§ 37a ff. KartG 2005 abgeben, wenn die Bundeswettbewerbsbehörde dies für angebracht hält.

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Es liegt im Ermessen der BWB, ob sie einem Gericht auf dessen Ersuchen bei der Festlegung der Höhe eines Schadenersatzes im Zusammenhang mit einer Kartellrechtsverletzung behilflich ist. Der absolute

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Schutz von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen soll nicht umgangen werden können, indem zB Mitarbeiter der BWB vor Gericht als Zeugen geladen werden. Die BWB braucht nicht zu begründen, warum sie gegebenenfalls keine Stellungnahme abgibt (vgl EB RV KaWeRÄG 2017).

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