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zu § 87 KartG

3. AuflJuni 2017

(1) (Anm: Durch Art 2 § 2 Abs 1 Z 30 und Art 2 § 2 Abs 2 Z 83, BGBl I Nr 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

(2) Die §§ 142 bis 143c KartG 1988 sind auf Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verwirklicht worden sind, weiterhin anzuwenden; die §§ 29 bis 33 sind auf diese Sachverhalte nicht anzuwenden.

Seite 675

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