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zu § 61 KartG

3. AuflJuni 2017

Der Senatsvorsitzende beim Oberlandesgericht Wien kann, sofern er nicht selbst Bericht erstattet, einen fachkundigen Laienrichter als Berichterstatter bestimmen.

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Innerhalb des zuständigen Senats des KartGer verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte, er bestimmt insbesondere den Berichterstatter (der in der Regel den Erledigungsentwurf ausarbeitet). Dass § 61 die Berichterstattung durch den Vorsitzenden als den Regelfall ansieht, geht auf die ursprüngliche Fassung des KartGer zurück, die den Vorsitzenden als einzigen Berufsrichter des Senats vorsah. In der Praxis wird die Berichterstattung häufig dem zweiten Berufsrichter übertragen.

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