Neben den Rahmengebühren nach § 50 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
Durch die Rahmengebühr wird der gesamte Verfahrensaufwand (gegebenenfalls beider Instanzen) abgedeckt. Ausgenommen bleiben „sonstige“ gerichtliche Kosten nach § 55 (beispielsweise Sachverständigen-Gebühren).