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zu § 21 KartG

3. AuflJuni 2017

Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Marktanteile nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:

es ist auf eine bestimmte Ware oder Leistung (§ 23) abzustellen;Unternehmen, die in der im § 7 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen;

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