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zu § 188 VersVG (Kronsteiner)

Kronsteiner5. LfgApril 2020

(1) Die Vorschriften der §§ 38, 39 und 42 über die nicht rechtzeitige Zahlung einer Prämie, des § 165 über das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers und die Vorschriften der §§ 172 bis 176 und des § 178 über die Gewährung einer prämienfreien Versicherung und die Erstattung der Prämienreserve sind, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, nicht anzuwenden:

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