Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf die Seeversicherung und auf die Rückversicherung nicht anzuwenden.
Die Seeversicherung wurde vom Anwendungsbereich des VersVG ausgenommen, weil für sie eigene, umfassende Regelungen in den §§ 778 ff HGB aF existierten. Diese gesetzliche Grundlage wurde schon vor ihrer zwischenzeitlichen Streichung vertraglich weitgehend verdrängt: zunächst durch die allgemeinen deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS) von 1919 in Deutschland und die AÖS 1975 in Österreich. Seit Juli 1999 werden die ADS 1919 (und die ADS Güterversicherungsbedingungen 73/84/94) durch die DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000/2011 ersetzt. An die Stelle der AÖS 1975 sind seit 2001 die AÖTB (zuletzt idF der ATÖB 2014) getreten. Die vereinbarten Versicherungsbedingungen bedingen auch die aktuellen, österr Gesetzesbestimmungen für sämtliche Transporte, die einen Seetransportanteil haben (UGB, 5. Buch „über den Seehandel“), in fast allen Punkten ab.1