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zu § 178n VersVG (Laimer/Kronthaler)

Laimer/Kronthaler11. LfgAugust 2022

Auf eine Vereinbarung, die von § 178a Abs. 2 und 3, § 178b Abs. 5 und von den §§ 178c bis 178m zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder des Versicherten abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.

IdF BGBl I 2006/95

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