Soweit der Versicherer den Dritten nach § 158c befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.
Inhaltsübersicht
Schrifttum:
Gruber, Kfz-Zulassung – Amtshaftung bei Leistungsfreiheit des Versicherers, ZVR 1991, 33;