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zu § 158f VersVG (Rubin)

Rubin7. LfgJänner 2021

Soweit der Versicherer den Dritten nach § 158c befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.

Inhaltsübersicht

Schrifttum:

Gruber, Kfz-Zulassung – Amtshaftung bei Leistungsfreiheit des Versicherers, ZVR 1991, 33;

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