(1) Auf Vereinbarungen, die von den Vorschriften des § 153, des § 154 und des § 156 Abs 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen.
(2) Von § 158 darf durch Vereinbarung nur in der Weise abgewichen werden, dass das Kündigungsrecht für beide Teile gleich ist.