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zu § 157 VersVG (Reisinger)

Reisinger5. LfgApril 2020

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruches abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen.

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So wie nach § 156 Abs 1 VersVG Gläubiger des VN auf die Forderung des Geschädigten nicht ohne weiteres zugreifen können und dieser damit wirksam geschützt ist, dient auch bei Insolvenz des VN der Befreiungsanspruch primär zur Befriedigung des Geschädigten. Die Entschädigungsforderung soll daher nicht allen Gläubigern des VN (nach Insolvenzgrundsätzen klassen- und anteilsmäßig), sondern ausschließlich dem Dritten zukommen, welcher insoweit „in die Stellung des VN einrückt.“11 Baumann in Honsell, BK § 157 Rz 7. Der rechtspolitische Hintergrund besteht darin, dass den übrigen Insolvenzgläubigern ein ihnen nicht zustehender Vorteil entstünde, wenn die Entschädigung einfach in die Masse fiele.22 Baumann in Honsell, BK § 157 Rz 2. Der geschädigte Dritte kann das Absonderungsrecht nach Insolvenzeröffnung so geltend machen, als ob kein Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre, allerdings nicht mehr gegen den VN, sondern nur mehr gegen den Masseverwalter.33OGH 7 Ob 77/62 VersR 1963, 692 (Wahle). Im Gegensatz zu Deutschland44 Johannsen in Bruck/Möller, VVG IV8 Anm B 103; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG27 § 157 Rz 3; Baumann in Honsell, BK § 157 Rz 5. gibt es in Österreich auch im Fall des § 157 kein automatisches direktes Klagerecht gegen den Versicherer,55OGH 7 Ob 77/62 VersR 1963, 692 (Wahle); 3 Ob 42/63 VersR 1965, 168 (Wahle). weil das österreichische Recht keine dem § 1282 BGB vergleichbare Regelung kennt, wonach der Pfandgläubiger bei Fälligkeit seiner Forderung zur Einziehung der mit seinem Pfandrecht belasteten Forderung berechtigt ist und der Schuldner nur noch an ihn leisten kann.66OGH 7 Ob 29/06z VersE 2158. Der über einen Leistungstitel verfügende Geschädigte muss sich also auch in einem solchen Fall wie außerhalb der Insolvenz die Haftpflichtforderung überweisen lassen.77 Wahle, VersR 1963, 692. Das Absonderungsrecht gibt dem Geschädigten auch kein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der Versicherer ihm und nicht dem VN Deckungsschutz zu gewähren hat.88OGH 7 Ob 29/06z VersE 2158; s auch § 156 Rz 1.

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