Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruches abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen.
So wie nach § 156 Abs 1 VersVG Gläubiger des VN auf die Forderung des Geschädigten nicht ohne weiteres zugreifen können und dieser damit wirksam geschützt ist, dient auch bei Insolvenz des VN der Befreiungsanspruch primär zur Befriedigung des Geschädigten. Die Entschädigungsforderung soll daher nicht allen Gläubigern des VN (nach Insolvenzgrundsätzen klassen- und anteilsmäßig), sondern ausschließlich dem Dritten zukommen, welcher insoweit „in die Stellung des VN einrückt.“1 Der rechtspolitische Hintergrund besteht darin, dass den übrigen Insolvenzgläubigern ein ihnen nicht zustehender Vorteil entstünde, wenn die Entschädigung einfach in die Masse fiele.2 Der geschädigte Dritte kann das Absonderungsrecht nach Insolvenzeröffnung so geltend machen, als ob kein Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre, allerdings nicht mehr gegen den VN, sondern nur mehr gegen den Masseverwalter.3 Im Gegensatz zu Deutschland4 gibt es in Österreich auch im Fall des § 157 kein automatisches direktes Klagerecht gegen den Versicherer,5 weil das österreichische Recht keine dem § 1282 BGB vergleichbare Regelung kennt, wonach der Pfandgläubiger bei Fälligkeit seiner Forderung zur Einziehung der mit seinem Pfandrecht belasteten Forderung berechtigt ist und der Schuldner nur noch an ihn leisten kann.6 Der über einen Leistungstitel verfügende Geschädigte muss sich also auch in einem solchen Fall wie außerhalb der Insolvenz die Haftpflichtforderung überweisen lassen.7 Das Absonderungsrecht gibt dem Geschädigten auch kein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der Versicherer ihm und nicht dem VN Deckungsschutz zu gewähren hat.8