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zu Artikel 18 AÖTB (Csoklich)

Csoklich7. LfgJänner 2021

Artikel 18 Obliegenheiten

 

(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Schadensfall sowie jeden Unfall, welcher das Transportmittel oder die Ladung trifft, unverzüglich anzuzeigen.

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