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zu Artikel 4 AÖTB (Csoklich)

Csoklich7. LfgJänner 2021

Artikel 4 Umfang der Versicherung

 

Der Versicherer trägt, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Maßgabe der gewählten Deckungsform die Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.

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