Die Verzinsung der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers bestimmt sich nach § 94.
§ 124 verweist hinsichtlich der Verzinsung der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers auf § 94. Zur Auslegung des § 124 ist daher auf die Kommentierung zu § 94 zurückzugreifen.1 Bei der Berechnung der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers sind die in § 116 normierten Besonderheiten zu berücksichtigen.2