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zu § 122 VersVG (Saria)

Saria8. LfgMai 2021

Erkrankt das versicherte Tier oder erleidet es einen Unfall, so hat der Versicherungsnehmer, sofern nicht die Erkrankung oder der Unfall unerheblich ist, unverzüglich einen Tierarzt oder, wenn dies untunlich ist, einen Sachkundigen zuzuziehen.

Schrifttum:

Drube, Beweislast in der Viehversicherung, ZVersWiss 1923, 59;

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